FDH Satzung

VERBANDSMITGLIEDER (1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder. Es besteht die Möglichkeit einer befristeten Testmitgliedschaft. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die fachliche und persönliche Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Hörakustiker-Handwerks. (3) Ordentliche Mitglieder können selbstständige Hörakustik-Meister werden, oder diejenigen, die nach der Gewerbeordnung des jeweiligen EU-Landes zur selbstständigen Ausübung dieses Berufes berechtigt sind. (4) Außerordentliche Mitglieder können nichtselbstständige Hörakustiker-Meister werden, oder Personen die in der Hörakustik aktiv tätig oder diesem Berufsstand somit verbunden sind. Geben ordentliche Mitglieder ihre Selbstständigkeit auf, werden sie außerordentliche Mitglieder. (5) Fördermitglied kann jeder werden, der den Fachverband regelmäßig finanziell und ideell unterstützen will. Förderer können in diesem Sinne auch juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. (6) Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet gewissenhaft nach den in Absatz 2 bis 5 aufgestellten Kriterien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. (7) Der Hinweis und die Werbung auf die Mitgliedschaft im Verband sind im geschäftlichen Verkehr erlaubt. Missbräuchliche Verwendung kann der Vorstand untersagen. Es ist den Mitgliedern nicht gestattet, Informationen und Material aus dem nichtöffentlichen Bereich des Fachverbandes an Außenstehende zu geben. STIMMRECHT | BEITRAGSZAHLUNGEN | EHRENMITGLIEDER (1) Ordentliche Mitglieder haben bei Abstimmungen undWahlen je 2 Stimmen, außerordentliche Mitglieder je 1 Stimme. (2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben für das Wirken des Fachverbandes finanzielle Beiträge zu leisten. Unabhängig von der Rechtsform sind für das Hauptgeschäft und für untergeordnete Filialen gestaffelte Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden in einer Aufstellung bekannt gegeben, die Höhe dieser Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Testmitglieder (Schnuppermitgliedschaft) sind in der Beitragshöhe und im Stimmrecht für 1 (ein) Jahr den außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. (4) Eröffnung und Veränderungen von Filialen sind spätestens zum Ende des Jahres dem Fachverband mitzuteilen. Die daraus resultierenden Jahresbeiträge werden zum Beginn des Folgejahres fällig. (5) Den Fördermitgliedern wird eine Beitragsstaffelung vorgeschlagen, durch diese finanzielle Selbstverpflichtung entstehen keine Stimmrechte. (6) Auf Vorschlag eines Mitglieds des Vorstandes (§ 11 Abs. 1) kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5 6 § §

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