PRÄAMBEL zur Satzung des Fachverbandes Deutscher Hörakustiker e.V. Der Berufsstand der deutschen und europäischen Hörakustiker ist eine sehr kompetente und leistungsfähige Branche, die als Leistungserbringer für ihre Kunden in das politische, rechtliche und soziale Gefüge der Europäischen Union eingebunden und vertreten ist. Der Fachverband Deutscher Hörakustiker e.V. ist eine wirtschaftliche und berufspolitische Interessensvertretung der Unternehmen dieses Berufsstandes in der Europäischen Union. Der Fachverband unternimmt alles, dass der Berufsstand die anspruchsvollen Aufgaben der Zukunft meistert und damit die Existenz der Hörakustiker-Unternehmen auch unter sich ständig verändernden Marktbedingungen gesichert sind. Die nachstehende Satzung soll dazu den juristischen und organisatorischen Rahmen bilden. NAME Der Verein führt den Namen: Fachverband Deutscher Hörakustiker e.V. VERBANDSSITZ Der Sitz des Vereins (im folgenden „Fachverband“ genannt) ist Braunschweig. Der Verband steht für die Mitglieder imWirtschaftsgebiet der Europäischen Union offen. Der Präsident (§ 11 Abs.1) führt die laufende Verwaltung vomOrt seiner Hauptniederlassung aus. ZWECK DES VERBANDES (1) Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, fachlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder. (2) Der Verband plant, fördert und begleitet Marketingmaßnahmen, die zur wirtschaftlichen Ausrichtung und der Förderung des Absatzes der Mitgliedsunternehmen beitragen. (3) Zum Vereinszweck gehören weiterhin die Fortbildung der Mitglieder, deren Mitarbeiter und die Förderung der Auszubildenden. (4) Zweck des Verbandes ist es auch, den Kontakt zu den Berufsverbänden der Hörakustiker, den beruflichen Ausbildungseinrichtungen, den Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten zu pflegen und die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft zu fördern, berufsspezifische Veranstaltungen durchzuführen und sich an Ausstellungen und Kongressen zu beteiligen. (5) Der Vereinszweck umfasst auch die Verhandlungen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen, mit Regierungsstellen und Behörden. (6) Ein Geschäftsbetrieb der auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, wird ausgeschlossen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. SATZUNG DES FACHVERBANDES DEUTSCHER HÖRAKUSTIKER E.V. 1 2 3 4 § § § §
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