FDH Satzung

SATZUNG DES FACHVERBANDES DEUTSCHER HÖRAKUSTIKER E.V.

PRÄAMBEL zur Satzung des Fachverbandes Deutscher Hörakustiker e.V. Der Berufsstand der deutschen und europäischen Hörakustiker ist eine sehr kompetente und leistungsfähige Branche, die als Leistungserbringer für ihre Kunden in das politische, rechtliche und soziale Gefüge der Europäischen Union eingebunden und vertreten ist. Der Fachverband Deutscher Hörakustiker e.V. ist eine wirtschaftliche und berufspolitische Interessensvertretung der Unternehmen dieses Berufsstandes in der Europäischen Union. Der Fachverband unternimmt alles, dass der Berufsstand die anspruchsvollen Aufgaben der Zukunft meistert und damit die Existenz der Hörakustiker-Unternehmen auch unter sich ständig verändernden Marktbedingungen gesichert sind. Die nachstehende Satzung soll dazu den juristischen und organisatorischen Rahmen bilden. NAME Der Verein führt den Namen: Fachverband Deutscher Hörakustiker e.V. VERBANDSSITZ Der Sitz des Vereins (im folgenden „Fachverband“ genannt) ist Braunschweig. Der Verband steht für die Mitglieder imWirtschaftsgebiet der Europäischen Union offen. Der Präsident (§ 11 Abs.1) führt die laufende Verwaltung vomOrt seiner Hauptniederlassung aus. ZWECK DES VERBANDES (1) Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, fachlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder. (2) Der Verband plant, fördert und begleitet Marketingmaßnahmen, die zur wirtschaftlichen Ausrichtung und der Förderung des Absatzes der Mitgliedsunternehmen beitragen. (3) Zum Vereinszweck gehören weiterhin die Fortbildung der Mitglieder, deren Mitarbeiter und die Förderung der Auszubildenden. (4) Zweck des Verbandes ist es auch, den Kontakt zu den Berufsverbänden der Hörakustiker, den beruflichen Ausbildungseinrichtungen, den Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten zu pflegen und die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft zu fördern, berufsspezifische Veranstaltungen durchzuführen und sich an Ausstellungen und Kongressen zu beteiligen. (5) Der Vereinszweck umfasst auch die Verhandlungen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen, mit Regierungsstellen und Behörden. (6) Ein Geschäftsbetrieb der auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, wird ausgeschlossen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. SATZUNG DES FACHVERBANDES DEUTSCHER HÖRAKUSTIKER E.V. 1 2 3 4 § § § §

VERBANDSMITGLIEDER (1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder. Es besteht die Möglichkeit einer befristeten Testmitgliedschaft. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die fachliche und persönliche Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Hörakustiker-Handwerks. (3) Ordentliche Mitglieder können selbstständige Hörakustik-Meister werden, oder diejenigen, die nach der Gewerbeordnung des jeweiligen EU-Landes zur selbstständigen Ausübung dieses Berufes berechtigt sind. (4) Außerordentliche Mitglieder können nichtselbstständige Hörakustiker-Meister werden, oder Personen die in der Hörakustik aktiv tätig oder diesem Berufsstand somit verbunden sind. Geben ordentliche Mitglieder ihre Selbstständigkeit auf, werden sie außerordentliche Mitglieder. (5) Fördermitglied kann jeder werden, der den Fachverband regelmäßig finanziell und ideell unterstützen will. Förderer können in diesem Sinne auch juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. (6) Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet gewissenhaft nach den in Absatz 2 bis 5 aufgestellten Kriterien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. (7) Der Hinweis und die Werbung auf die Mitgliedschaft im Verband sind im geschäftlichen Verkehr erlaubt. Missbräuchliche Verwendung kann der Vorstand untersagen. Es ist den Mitgliedern nicht gestattet, Informationen und Material aus dem nichtöffentlichen Bereich des Fachverbandes an Außenstehende zu geben. STIMMRECHT | BEITRAGSZAHLUNGEN | EHRENMITGLIEDER (1) Ordentliche Mitglieder haben bei Abstimmungen undWahlen je 2 Stimmen, außerordentliche Mitglieder je 1 Stimme. (2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben für das Wirken des Fachverbandes finanzielle Beiträge zu leisten. Unabhängig von der Rechtsform sind für das Hauptgeschäft und für untergeordnete Filialen gestaffelte Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden in einer Aufstellung bekannt gegeben, die Höhe dieser Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Testmitglieder (Schnuppermitgliedschaft) sind in der Beitragshöhe und im Stimmrecht für 1 (ein) Jahr den außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. (4) Eröffnung und Veränderungen von Filialen sind spätestens zum Ende des Jahres dem Fachverband mitzuteilen. Die daraus resultierenden Jahresbeiträge werden zum Beginn des Folgejahres fällig. (5) Den Fördermitgliedern wird eine Beitragsstaffelung vorgeschlagen, durch diese finanzielle Selbstverpflichtung entstehen keine Stimmrechte. (6) Auf Vorschlag eines Mitglieds des Vorstandes (§ 11 Abs. 1) kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5 6 § §

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT, AUSTRITT AUS DEM FACHVERBAND (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. (2) Der Austritt aus dem Verband ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zumEnde eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist demVorstanddurch einen eingeschriebenen Brief zu erklären. (3) Die Testmitgliedschaft wandelt sich nach 12 Monaten in eine ordentliche oder im Sinne § 5 Abs. 4 in eine außerordentliche Mitgliedschaft, wenn sie nicht 3 Monate vor Ende des 1-jährigen Testmitgliedschaft dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich gekündigt wird. (4) Das Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und Erstattung bereits gezahlter Beiträge. (5) Wird das Unternehmen eines ordentlichen Mitgliedes von Dritten übernommen und weitergeführt, ändert sich der Status des ehemalig ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied, wenn durch die Übernahme die selbstständige Ausübung des Handwerks nach § 5 Abs. 3 beendet ist. Es steht demMitglied innerhalb von 4Wochen ein sofortiges Kündigungsrecht zu. (6) Ein Verbandsmitglied kann durch den Vorstand aus demVerband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied nach 2 Abmahnungen Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt, die Verbandszwecke schädigt oder mit seinen Beitragszahlungen gegenüber dem Vorstand 6 Monate im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied in einer 4-wöchigen Frist die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. ORGANE DES VEREINS Der Fachverband übt seine Tätigkeit durch folgende Organisationsformen aus: 1. Mitgliederversammlung 1. Vorstand 1. Beirat Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich, Auslagen können erstattet werden. MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig: a) für die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes des Vorstandes, b) für die Entlastung des Vorstandes, c) für die Neuwahl des Vorstandes, d) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) für die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages, f ) für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung, g) für die Beschlussfassung zur Auflösung des Fachverbandes. 7 8 9 § § §

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung ist auch per Email oder Fax möglich. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich. (5) Abstimmungen undWahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt, erfolgt die Stimmabgabe geheim. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll niederzuschreiben, das vom 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle verwahrt und werden den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. (7) Auf Vorschlag eines Mitglieds des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Ehrenpräsidenten ernennen. Ehrenpräsident kann nur sein, wer ordentliches Mitglied ist, demVorstand mindestens für 2Wahlperioden angehört hat, mindestens 60 Jahre alt und Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Ehrenpräsidenten ist es gestattet, an den Sitzungen des Vorstandes (§ 11) als Zuhörer teilzunehmen und sie haben das Recht zu Wortmeldungen. Sie sind bei Veranstaltungen des Vereins von allen Teilnahmegebühren befreit. KASSENPRÜFUNG (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitgliedern zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlperiode für die Kassenprüfer beträgt 3 (drei) Jahre, Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben bis zu der auf ihre Wahl folgenden Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege zu prüfen und der Versammlung über ihre Prüfung einen mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten. (3) Durch Vorstandsbeschluss können die gewählten Kassenprüfer auch zu anderen Zeitpunkten Zwischenprüfungen vornehmen. (4) Aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer erfolgt die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 9 10 § §

VORSTAND UNDVERTRETUNG (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen, dem Präsidenten und 6 Vizepräsidenten, von denen einer das Finanzressort verwaltet (Schatzmeister/in). (2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 (drei) Jahre gewählt. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied werden. (3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Präsident (1. Vorsitzender) einzeln berechtigt. Im Übrigen wird der Verband von den Vizepräsidenten, jeweils einzeln, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. AUFGABEN DES VORSTANDES (1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Fachverbandes und die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Einstellung und Beauftragung von Mitarbeitern zur Wahrung der Geschäftsführung. Für diese Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben können im Haushaltsplan besondere Aufwendungen beschlossen werden. (3) Der Vorstand muss jedes Jahr in einer ordentlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Bericht und die Jahresrechnung vorlegen und Entlastung beantragen. (4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Tagesordnung braucht dabei nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindesten 5 Tagen ist einzuhalten. Beschlüsse können auch telefonisch oder unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, insbesondere durch Videokonferenz, gefasst werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend bzw. zugeschaltet ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (6) Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese werden in der Geschäftsstelle verwahrt. BEIRAT (1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Personen, die Mitglieder im Fachverband sein sollen. Die Bestellung sowie Abberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. (2) Der Beirat hat unterstützende und beratende Funktion und wird nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen. (3) Die Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden. 11 12 13 § § §

AUFLÖSUNG Eine Auflösung des Verbandes ist durch eine besondere nur zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung möglich. Zu dieser Versammlung müssen 60 % der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nach Ablauf von mindestens 28 Tagen eine zweite nur zum Auflösungszweck angesetzte Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in der Hauptversammlung, wie in der 2. Mitgliederversammlung der ¾ -Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Dieselbe Versammlung beschließt mit der gleichen Mehrheit über die Art der Liquidation des Vereinsvermögens. ANHANG Die Satzung wurde am 12. Mai 1962 errichtet. Satzungsänderungen und Eintragungen wurden vorgenommen per: 09.07.1962 | 25.11.1964 | 04.11.1971 | 09.07.1976 | 29.07.1976 | 17.08.1981 | 09.04.1987 09.10.1990 | 07.09.1993 | 01.07.1997 | 14.01.1999 | 03.06.2000 | 24.05.2003 | 15.10.2003 12.05.2012 | 31.01.2015 | 18.03.2019 14 §

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