Satzung des
Fachverbandes Deutscher Hörgeräteakustiker e.V.

Inhaltsübersicht

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§1 Name
§2 Verbandssitz
§3 Zweck des Verbandes
§4 Geschäftsjahr
§5 Verbandsmitglieder
§6 Stimmrecht, Beitragszahlungen
§7 Ende der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verband
§8 Ausschluß von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft
§9 Organe des Vereins
§10 Vorstand
§11 Vertretung des Verbandes
§12 Aufgaben des Vorstandes
§13 Mitgliederversammlung
§14 Ehrenrat
§15 Aufgaben des Ehrenrates
§16 Beirat
§17 Auflösung
Anhang

PRÄAMBEL

zur Satzung des Fachverbandes Deutscher Hörgeräteakustiker e.V.

Der Berufsstand der deutschen und europäischen Hörgeräteakustiker ist eine sehr kompetente und leistungsfähige Branche, die als Leistungserbringer für ihre Kunden in das politische, rechtliche und soziale Gefüge der Europäischen Union eingebunden und vertreten ist.

Der Fachverband Deutscher Hörgeräteakustiker e.V. ist eine wirtschaftliche und berufspolitische Interessenvertretung der Unternehmen dieses Berufstandes in der Europäischen Union.

Der Fachverband unternimmt alles, dass der Berufsstand die anspruchsvollen Aufgaben der Zukunft meistert und damit die Existenz der Hörgeräteakustiker-Unternehmen auch unter sich ständig verändernden Marktbedingungen gesichert wird.

Die nachstehende Satzung soll dazu den juristischen und organisatorischen Rahmen bilden

Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Fachverband Deutscher Hörgeräteakustiker e.V.

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§ 2 Verbandssitz

Der Sitz des Vereins (im folgenden "Verband" genannt) ist Dortmund. Der Verband wird im Vereins-Register des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen. Der Verband umfasst das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union.

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§ 3 Zweck des Verbandes

(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung der beruflichen, fachlichen, wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder.

(2) Der Verband soll Marketingmaßnahmen planen, fördern und begleiten, die zur wirtschaftlichen Ausrichtung und der Förderung des Absatzes der Mitgliedsunternehmen beitragen.

(3) Zum Vereinszweck gehören weiterhin die Fortbildung der Mitglieder, deren Mitarbeiter und die Förderung der Lehrlinge.

(4) Zweck des Verbandes ist es auch, den Kontakt zu den Berufsverbänden der Hörgeräteakustik, den beruflichen Ausbildungseinrichtungen, den Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten zu pflegen und die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft zu fördern, berufsspezifische Veranstaltungen durchzuführen und sich an Ausstellungen und Kongressen zu beteiligen.

(5) Der Verbandszweck umfasst außerdem Verhandlungen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen, mit Regierungsstellen und Behörden.

(6) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

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§ 4 Geschäftsjahr

Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endet am 31. Dezember des Jahres der Gründung. Im Übrigen ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

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§ 5 Verbandsmitglieder

(1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, die den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft soll die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers zur Ausübung des Hörgeräteakustiker-Handwerks sein.

(3) Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

(4) Ordentliche Mitglieder können werden, wer selbstständiger Hörgeräteakustiker-Meister ist oder nach der Gewerbeordnung des jeweiligen EU-Landes zur selbständigen Ausübung dieses Berufes berechtigt ist. Ordentliche Mitglieder können in diesem Sinne auch juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.

(5) Außerordentliche Mitglieder können werden: Angehörige oder Leitende Angestellte von ordentlichen Mitgliedern sowie Hörgeräteakustiker-Meister im Angestelltenverhältnis. Geben ordentliche Mitglieder ihre Selbstständigkeit auf, werden sie außerordentliche Mitglieder. Die Veränderung des Status ist dem Vorstand anzuzeigen.

(6) Fördermitglied kann jeder werden, der den Fachverband regelmäßig finanziell und ideell unterstützen will.

(7) Der Hinweis und die Werbung auf die Mitgliedschaft im Verband ist im geschäftlichen Verkehr erlaubt. Missbräuchliche Verwendung kann der Vorstand untersagen. Es ist den Mitgliedern nicht gestattet, Informationen und Material aus dem nichtöffentlichen Bereich des Fachverbandes an Außenstehende zu geben.

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§ 6 Stimmrecht, Beitragszahlungen

(1) Ordentliche Mitglieder haben je 2 Stimmen, außerordentliche Mitglieder haben 1 Stimme.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Verbandes haben finanzielle Beiträge zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Unabhängig von der Rechtsform sind für die Filialen und das Hauptgeschäft jeweils unterschiedliche Beiträge zu entrichten.

(3) Eröffnungen von Filialen sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres schriftlich dem Verband mitzuteilen. Die Beiträge werden zu Beginn des Folgejahres mit den Beiträgen der bereits bestehenden Filialen fällig.

(4) Den Fördermitgliedern wird eine Beitragsstaffelung vorgeschlagen, durch diese finanzielle Selbstverpflichtung entstehen keine Stimmrechte.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 7 Ende der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verband

(1) Der Austritt aus dem Verband ist nur nach vorhergegangener sechsmonatiger Kündigung für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief zu erklären.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung.

(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bereits gezahlte Beiträge.

(4) Wird das Unternehmen eines ordentlichen Mitgliedes von Dritten übernommen und weitergeführt, so bleiben diese als Nachfolger ordentliche Mitglieder des Verbandes. Den Nachfolgern steht ein einmaliges Kündigungsrecht nach der Übernahme innerhalb von 4 Wochen zu.

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§ 8 Ausschluss von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Verbandsmitglied kann durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied nach 2 Abmahnungen Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt oder die Verbandszwecke schädigt oder mit seinen Beitragszahlungen gegenüber dem Verband 6 Monate im Rückstand ist.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Verbandsmitglied innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Entscheidung mitgeteilt worden ist, Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3) Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte aus seiner Mitgliedschaft. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit der Ausschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

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§ 9 Organe des Vereins

Der Verband übt seine Tätigkeit durch folgende Organisationsformen aus:

MitgliederversammlungVorstandInteressenvertreterBeiratEhrenrat

Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich, Auslagen können erstattet werden.

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§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 (vier) Personen

1.Vorsitzender2.VorsitzenderSchriftführerSchatzmeister,

die von der Mitgliederversammlung auf 3 (drei) Jahre gewählt werden. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem stellvertretenden Schriftführer und dem stellvertretenden Schatzmeister. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied werden.

(2) Der Vorstand kann ergänzend bis zu 4 Gastreferenten bestellen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann ergänzend bis zu 5 Beiratsmitglieder bestellen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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§ 11 Vertretung des Verbandes

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes sind der 1.Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich berechtigt.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Durchführung von Beschlüssen des Fachverbandes. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Tagesordnung soll dabei mitgeteilt werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen ist einzuhalten. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese werden in der Geschäftsstelle verwahrt.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen oder fernmündlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Einstellung und Beauftragung von Mitarbeitern zur Wahrung der Geschäftsführung. Für diese Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben können im Haushaltsplan besondere Aufwendungen beschlossen werden.

(5) Der Vorstand muss jedes Jahr der ordentlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Bericht und die Jahresrechnung vorlegen und Entlastung beantragen. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer zu bestellen.

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§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a) für die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) für die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, sowie für die Änderung der Satzung,

c) für Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,

d) für Beschlussfassung zur Verbandszweckänderung,

e) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) für die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Der Poststempel ist maßgeblich.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll niederzuschreiben, das vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle verwahrt und werden den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Der Ablauf der Wahl ist in der Wahlordnung festgelegt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlperiode für die Kassenprüfer beträgt 3 (drei) Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Diese Kassenprüfer haben bis zu der auf ihre Wahl folgenden Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung einen mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten. Durch Vorstandsbeschluss können die gewählten Kassenprüfer auch zu anderen Zeitpunkten jederzeit Zwischenprüfungen vornehmen.

(6) Aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer erfolgt die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters des Fachverbandes durch die Mitgliederversammlung.

(7) Die Interessenvertretung besteht aus je einer Person eines Landes der Europäischen Union, das mit 5 (fünf) Mitgliedern und mehr vertreten ist. Die Interessenvertreter werden aus den Reihen ihrer Landesmitglieder auf 3 (drei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Interessenvertreter haben unterstützende und beratende Funktion und werden nach Bedarf zu Vorstandsentscheidungen eingeladen.

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§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Personen und einem Stellvertreter, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen sind.

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§ 15 Aufgaben des Ehrenrates

(1) Bei Streitfragen zwischen den Mitgliedern des Verbandes, die sowohl persönliche als auch geschäftliche Belange betreffen können, ist jedem Mitglied die Anrufung des Ehrenrates möglich.

(2) Gegen einen Entscheid des Ehrenrates kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Vorstand beauftragt bei berechtigten Zweifeln den Ehrenrat zur Überprüfung und zur Neuentscheidung.

(3) Aufgabe des Ehrenrates ist es, die Einheit des Verbandes zu wahren, Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten und verbandsschädigendes Verhalten einzelner Mitglieder festzustellen und ihren Ausschluss zu empfehlen.

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§ 16 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Personen, die Mitglieder im Fachverband sein sollen. Die Bestellung sowie Abberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Der Beirat hat unterstützende und beratende Funktion.

(3) Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Sprecher

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§ 17 Auflösung

Eine Auflösung des Verbandes oder eine Änderung des Verbandszweckes ist durch eine besondere nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen 60% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nach Ablauf von mindestens 28 Tagen eine zweite nur zum Auflösungszweck angesetzte Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung oder eine Änderung des Verbandszweckes bedarf in der Mitgliederversammlung, wie auch in der 2. Mitgliederversammlung der 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Dieselbe Versammlung beschließt mit der gleichen Mehrheit über die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.

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Die Satzung wurde am 12. Mai 1962 errichtet.

Satzungsänderungen und Eintragungen wurden vorgenommen per

09.07.1962
25.11.1964
04.11.1971
09.07.1976
29.07.1976
17.08.1981
09.04.1987
15.01.1990
09.10.1990
07.09.1993
01.07.1997
14.01.1999
03.06.2000

24.03.2006

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